Unbestritten bzw. erstellt sei, dass der Darlehensvertrag zwischen der C. und der B. gekündigt worden sei, die C. das Darlehen nicht zurückbezahlt habe und die Klägerin von der B. mit Schreiben vom 28. April 2021 zur Zahlung ihrer Bürgschaft angehalten worden sei und sie diese auch geleistet habe. Soweit der Beklagte behaupte, die Hauptforderung sei unterge- -5-