Am 28. April 2021 habe die D. der Klägerin die Inanspruchnahme der Bürgschaft angezeigt. Sie habe den Rahmenkreditvertrag gegenüber der C. gekündigt, bis zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Zahlung erhalten. In der Folge habe die Klägerin ihre Verpflichtung im Umfang von Fr. 312'500.00 erfüllt und greife nun auf den Beklagten zurück. Der Beklagte habe sich unterschriftlich bzw. öffentlich beurkundet verpflichtet, für den Betrag von Fr. 125'000.00 zu bürgen. Die Voraussetzungen der Geltendmachung der Bürgschaftsforderung seien liquide vorgetragen worden (angefochtener Entscheid E. 2.2).