Diese Bürgschaft der Klägerin sei ihrerseits durch eine vom Beklagten unterzeichnete und öffentlich beurkundete Solidarbürgschaft bis zum Höchsthaftungsbetrag von Fr. 125'000.00 gesichert worden. Gemäss dem Wortlaut dieser Vereinbarung könne die Klägerin als Hauptbürgin ihre Regressforderung gegenüber dem Beklagten in jenem Fall geltend machen, indem sie von der Bank zur Zahlung ihrer Bürgschaft angehalten werde und diese eingelöst habe. Die gesetzliche Verringerung des Haftungsbetrags sei wegbedingt worden (angefochtener Entscheid E. 2.2).