4. Die Vollstreckbarkeit sei aufzuschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO)[.] 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Gesuchstellerin)." 3.2. Die Klägerin erstattete innert angesetzter Frist keine Beschwerdeantwort. 3.3. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Obergericht zieht in Erwägung: