2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 23. August 2021 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Lenzburg um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 125'000.00 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 203.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Schuldners. 2.2. Mit Gesuchsantwort vom 29. September 2021 beantragte der Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 2.3. Mit Entscheid vom 4. November 2021 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg was folgt: