3. Der Kläger wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'350.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 4. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr lic. iur. Brigitta Vogt Stenz, Rechtsanwältin, Lenzburg, als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt, soweit ihr Gesuch (bezüglich Gerichtskosten) nicht gegenstandslos geworden ist. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) - 15 -