a ZPO) und dass der Kläger aufgrund seiner aktuellen finanziellen Situation (vgl. Lohn- und Gehaltsabrechnungen ab Januar 2021 [Sammelbeilage 1 zur Eingabe des Klägers vom 11. Juni 2021]) – nach Bezahlung der gänzlich auf ihn entfallenden Gerichtskosten und seiner eigenen Anwaltskosten - ausser Stande ist, der Beklagten darüber hinaus noch einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (vgl. BGE 4A_412/2008 Erw. 4.1). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs.1 ZPO).