7. In Bezug auf die (dem Kläger aufzuerlegenden) Gerichtskosten (Erw. 6 oben) ist das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Berufungsantwort, S. 8) gegenstandslos geworden (vgl. BGE 109 Ia 11 Erw. 5). Bezüglich unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist das Gesuch für das aus Sicht der Beklagten nicht aussichtslose Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 117 lit. b ZPO) gutzuheissen. Es erscheint offensichtlich, dass die (von Sozialhilfe lebende) Beklagte zivilprozessual bedürftig ist (vgl. Art. 117 lit. a ZPO) und dass der Kläger aufgrund seiner aktuellen finanziellen Situation (vgl. Lohn- und Gehaltsabrechnungen ab Januar 2021 [