(vgl. Erw. 4.2 und 4.3 oben). 5. Dies führt zur Abweisung der Berufung des Klägers. 6. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss dem Kläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat er der unentgeltlichen Rechtsvertreterin (vgl. Erw. 7 unten) der Beklagten (vgl. AGVE 2013 Nr. 77 S. 400 f.; BGE 5A_754/2013 Erw. 5) ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu bezahlen, die auf gerundet Fr. 1'350.00 (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Abänderungsverfahren Fr. 2'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT];