4.4. Gemäss der Beklagten liegt auch aufgrund der aktuellen Einkommens- und Bedarfssituation des Klägers kein Abänderungsgrund vor. Laut Vorinstanz verdiene er in Deutschland Fr. 6'650.00. Die dortigen Lebenshaltungskosten seien rund 50 % tiefer als in der Schweiz, was einen Existenzbedarf von Fr. 2'307.00 ergebe (Grundbetrag Fr. 600.00 [Fr. 1'200.00 x 0.5]; Wohnkosten Fr. 997.00 [angeblich kein Konkubinat]; Arbeitsweg Fr. 600.00 [als Maximalbetrag gemäss Obergericht]; auswärtige Verpflegung Fr. 110.00 [Fr. 220.00 x 0.5]).