Eine nach Einschätzung des RAV in der Schweiz aussichtslose Arbeitssuche ist keine Voraussetzung für die Bewilligung des Leistungsexports. Vorliegend hat der Kläger bereits nach rund acht Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit (ab März 2020) um Bewilligung des Leistungsexports ersucht (vgl. Schreiben des RAV H. vom 29. Oktober 2020 [Klagebeilage 3]). Dass er in der Schweiz schlechterdings nicht in der Lage gewesen wäre, eine Anstellung zu einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 8'293.00 (d.h. ein Einkommen in Höhe der ihm im obergerichtlichen Entscheid vom 24. August 2020 angerechneten Arbeitslosenentschädigung) zu finden, hat der Kläger nicht behauptet.