er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, e) er den Leistungsexport beim RAV beantragt und f) die 4-wöchige Wartefrist erfüllt ist (vgl. Broschüre Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland [EU- oder EFTA-Mitgliedstaat], Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Ausgabe 2018, S. 7 Ziff. 2). Der Leistungsexport ist nur zulässig, wenn der Auslandsaufenthalt dem Zweck dient, durch die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses die Arbeitslosigkeit zu beenden (KS ALE 883, Rz. G3). Eine nach Einschätzung des RAV in der Schweiz aussichtslose Arbeitssuche ist keine Voraussetzung für die Bewilligung des Leistungsexports.