(NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2580 Rz. 1017). Der sog. Leistungsexport ermöglicht der versicherten Person, ihren Leistungsanspruch zum Zweck der Stellensuche in einen anderen Staat mitzunehmen, ohne dass sie zugleich ständig gegenüber der schweizerischen Arbeitslosenverwaltung (RAV) verfügbar sein muss. Diese Regelung hebt für eine kurze Zeit - für drei Monate (Mitnahmezeitraum) - das Erfordernis der Wohnortklausel von Art. 8 Abs. 1 lit. c und (betreffend in der Schweiz wohnhafte Ausländer) Art. 12 AVIG auf. Auf den dreimonatigen Leistungsexport besteht gemäss Art.