4. 4.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Kläger sein Einkommen nicht mit Schädigungsabsicht reduziert habe. Nachdem das RAV ihm vom 8. November 2020 bis 31. Januar 2021 den Leistungsexport bewilligt habe, habe er per 1. Januar 2021 eine Arbeitsstelle in Deutschland (M., I.) gefunden. Da er dort mit ca. brutto Fr. 6'650.00 pro Monat deutlich über der Zumutbarkeitsgrenze von 70 % (= Fr. 5'805.10; Arbeitslosengeld Fr. 8'293.00/Monat gemäss Obergericht x 0.7) verdiene, sei er gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG verpflichtet gewesen, diese Stelle anzunehmen, ansonsten dies nach Art. 30 Abs.1 lit. d AVIG die Leistungseinstellung zur Folge gehabt hätte.