Bei der bald folgenden Scheidung werde die Unterhaltspflicht dann unter anderen Gesichtspunkten neu beurteilt werden (angefochtenes Urteil, Erw. 3.4.2). Mit diesen plausiblen Ausführungen hat sich der Kläger in seiner Berufung nicht substantiiert und damit nicht rechtsgenügend auseinandergesetzt (vgl. Erw. 1 oben). Insbesondere machte er nicht geltend, dass die Vorinstanz von einem geradezu unzumutbaren Vermögensverzehr ausgegangen wäre. Im Weiteren hat der Kläger nicht vorgebracht, die verkaufte Liegenschaft entstamme einer Erbschaft. -9-