3.4.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es dem Kläger (sinngemäss hypothetisch für den Fall, dass er die Schenkung nicht rückgängig machen könne) zumutbar sei, die Unterhaltsbeiträge aus seinem Vermögen zu begleichen. Dies wurde damit begründet, dass die vorsorgliche Unterhaltsregelung mit Blick auf den baldigen Abschluss des Scheidungsverfahrens voraussichtlich zeitlich nur beschränkt wirksam sein werde. Bei der bald folgenden Scheidung werde die Unterhaltspflicht dann unter anderen Gesichtspunkten neu beurteilt werden (angefochtenes Urteil, Erw.