Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Eigenguts- oder Errungenschaftsvermögen handelt. Einzig durch Erbanfall erworbenes Vermögen muss grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Die Grösse des Vermögens hat zum einen Einfluss auf die Höhe des zumutbaren Vermögensverzehrs und auf die Höhe des zu deckenden Unterhalts. Einen vorbehaltlosen Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards gibt es nicht. Zum anderen sind die Grösse des Vermögens und die Höhe des zugemuteten Vermögensverzehrs ins Verhältnis zur (voraussichtlichen) Dauer des letzteren zu setzen.