Am 7. Oktober 2020 bezog der Kläger über Fr. 300'000.00 von seinem drei Wochen später saldierten Privatkonto, Ende Oktober 2020 beantragte er den Leistungsexport (vgl. Erw. 4 unten), der Schenkungsvertrag datiert (erst) vom 7. November 2020, mit E-Mail vom 24. November 2020 liess er die Rechtsvertreterin der Beklagten wissen, dass sie "erfolglos Pfändungen anleiern könne[…] bis [s]ie blau anlaufe[…]", und am 14. Januar 2021 schliesslich beantragte der Kläger vor Vorinstanz die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtungen.