Schenkungsvertrag konkretisieren", "möchte [er] aber nicht" (act. 95). In zweiter Instanz trug der Kläger - trotz Möglichkeit dazu (vgl. Erw.1 oben betreffend Novenrecht) - ebenfalls nichts vor, was die vorinstanzliche Annahme einer in Schädigungsabsicht erfolgten Vermögensdisposition als unhaltbar erscheinen lassen könnte. Der Kläger beliess es im Wesentlichen dabei vorzubringen, die Vorinstanz habe seine in der E-Mail vom 24. November 2020 enthaltene Aussage aus dem Kontext gerissen, er habe nur seine Frustration über die Entfremdung zu seinem Sohn und dessen Entwicklung zum Ausdruck bringen wollen.