3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz kam aufgrund der folgenden Überlegungen zum Schluss, dass der Kläger den Verkaufserlös seiner Liegenschaft in Schädigungsabsicht verschenkt hat: Zum einen enthalte § 6 des Schenkungsvertrags vom 7. November 2020 einen Widerrufs-/Rücktrittsvorbehalt "bei grobem Undank des Beschenkten". In diesem Zusammenhang wurde weiter festgestellt, dass es der Kläger an der Verhandlung vom 10. August 2020 unterlassen habe, den Schenkungsgrund zu konkretisieren.