che Praxisänderung auf Verminderungen der Leistungsfähigkeit in Schädigungsabsicht generell abzielt. Entsprechend gab das Bundesgericht in der Begründung seines Entscheids zu bedenken, dass auch die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werde, wenn der Gesuchsteller auf ein Einkommen verzichtet oder sich gewisser Vermögenswerte entäussert hat, nur um auf Staatskosten prozessieren zu können. Darin, dass die Vorinstanz geprüft hat, ob der Kläger seine Leistungsfähigkeit durch Abschluss des Schenkungsvertrages vom 7. November 2020 in Schädigungsabsicht geprüft hat, ist damit keine falsche Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO) zu erblicken.