2. Eheschutz- und vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren können im Präliminarverfahren (Art. 276 ZPO) abgeändert werden, wenn sich die massgebenden Verhältnisse verändert haben (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Eine solche Abänderung setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist (BGE 143 III 617 Erw. 3.1). Eine Abänderung ist ausgeschlossen, wenn die neue Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten (BGE 141 III 378 Erw. 3.3.1) oder mit Schädigungsabsicht -5-