2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO), wie sie vorliegend auch strittig sind, nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) ändert nichts daran, dass die Parteien an der Sammlung des Prozessstoffes mitwirken müssen (Art. 160 ZPO) und es ihnen obliegt, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten und es auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3; BGE 5A_855/2017 Erw. 4.3.2).