4. 4.1. Gegen den ihm am 2. November 2021 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 10. November 2021 fristgerecht Berufung (Eingang Obergericht: 12. November 2021), worin er – unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten – daran festhielt, dass seine Unterhaltsplicht gegenüber D. (Disp.-Ziff. 1) und der Beklagten (Disp.-Ziff. 2) aufzuheben sei. 4.2. In ihrer Berufungsantwort vom 10. Dezember 2021 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: