3.3. Am 10. August 2021 fand vor dem Gerichtspräsidium Laufenburg die Verhandlung mit Parteibefragung statt. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren (Eventual-)Begehren fest. 3.4. Mit Entscheid vom 20. August 2021 wies das Bezirksgericht Laufenburg, Präsidium des Familiengerichts, das Abänderungsbegehren ab (Disp.- Ziff. 1 [Kinderunterhalt] und 2 [Ehegattenunterhalt]). Die Entscheidgebühr (Fr. 2'650.00) wurde dem Kläger auferlegt (vgl. Disp.-Ziff. 3), und er wurde verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'854.05 zu bezahlen (vgl. Disp.- Ziff. 4).