3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 350.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 und 13 Abs. 1 VKD) und werden in dieser Höhe mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Da der Kläger sich im Berufungsverfahren nicht hat vernehmen lassen und ihm damit kein Aufwand erwachsen ist, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 350.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.