2.3. Aufgrund der Einreichung der Berufung hatte die Beklagte bzw. deren Vertreter die Post regelmässig zu kontrollieren und allenfalls längere Abwesenheiten mitzuteilen oder während diesen einen zur Entgegennahme allfälliger gerichtlicher Sendungen ermächtigten Stellvertreter zu ernennen. Infolge ihres Unterlassens gilt die obergerichtliche Verfügung vom 1. Februar 2022 mit Ablauf der Abholfrist als zugestellt. -4-