138 Abs. 3 lit. a ZPO). Ist ein Gerichtsverfahren hängig, kann von der betroffenen Person verlangt werden, dass sie ihre Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Abwesenheiten mitteilt oder während diesen einen zur Entgegennahme allfälliger gerichtlicher Sendungen ermächtigten Stellvertreter ernennt. Unterlässt sie dies, tritt bei Nichtabholung der Sendung die Zustellungsfiktion ein und erübrigt sich ein zweiter Zustellungsversuch (GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordung, 3. Aufl. 2017, N. 18a zu Art. 138 ZPO).