2. 2.1. Die Zustellung des Entscheids an die Beklagte erfolgte am 26. Oktober 2021 (act. 16), womit die Berufungsfrist gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO am Folgetag, dem 27. Oktober 2021 zu laufen begann und am 5. November 2021 endete. Wird eine Eingabe wie vorliegend über die Schweizerische Post eingereicht, muss sie gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO der Post spätestens am letzten Tag der Frist übergeben werden. Die Beweislast für die rechtzeitige Postaufgabe trägt die Partei, welche die Eingabe vornimmt. Vorliegend trägt das Couvert, mit welcher die Berufung eingereicht worden ist, einen Poststempel des Briefzentrums Härkingen vom 8. November 2021.