1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel, nachdem der Streitwert Fr. 10'000.00 übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. -3- Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO zehn Tage seit Zustellung des Entscheids (vgl. auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids).