2.2. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 setzte der Instruktionsrichter des Obergerichts der Beklagten eine Frist von fünf Tagen an zur Einreichung von Belegen, dass sie die Sendung mit der Berufung fristgerecht der Schweizerischen Post übergeben hat. Diese Verfügung wurde am 2. Februar 2022 eingeschrieben an die Beklagte bzw. deren Vertreter versandt, von diesem bei der Post nicht abgeholt und am 11. Februar 2022 an das Obergericht als Absender zurückgeschickt. Das Obergericht zieht in Erwägung: