2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'350.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Diese werden mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 1'350.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 1'350.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteienschädigungen gesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 26. Oktober 2021 zugestellten begründeten Entscheid erhob die Beklagte gemäss Poststempel des Briefzentrums Härkingen am 8. November 2021 Berufung und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Abweisung der Klage unter Kostenfolge zulasten des Klägers.