Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2021.239 (SZ.2021.124) Art. 11 Entscheid vom 28. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Walker Kläger A._____, […] Beklagte Stockwerkeigentümerschaft B._____, […] Zustelladresse: C._____, […] vertreten durch C._____, […] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Löschung des Pfandrechts der Stockwerkeigentümer gemäss Art. 712i ZGB -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Aarau: " 1. Das Grundbuchamt Q. wird angewiesen, die mit Entscheid vom 21. Juli 2021 (Verfahren SZ.2021.85) zugunsten der Stockwerkeigentümerschaft B. verfügte Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Gemeinschafts- pfandrechts nach Art. 712i ZGB auf der Stockwerkeinheit von A. und D., Liegenschaft […], mit einer Pfandsumme von Fr. 17'189.37, zzgl. Zins von 5 % seit 31. Dezember 2019 auf Fr. 6'451.00, zu löschen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'350.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Diese werden mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 1'350.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgeg- nerin dem Gesuchsteller Fr. 1'350.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteienschädigungen gesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 26. Oktober 2021 zugestellten begründeten Entscheid erhob die Beklagte gemäss Poststempel des Briefzentrums Härkingen am 8. November 2021 Berufung und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Abweisung der Klage unter Kosten- folge zulasten des Klägers. 2.2. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 setzte der Instruktionsrichter des Ober- gerichts der Beklagten eine Frist von fünf Tagen an zur Einreichung von Belegen, dass sie die Sendung mit der Berufung fristgerecht der Schwei- zerischen Post übergeben hat. Diese Verfügung wurde am 2. Februar 2022 eingeschrieben an die Beklagte bzw. deren Vertreter versandt, von diesem bei der Post nicht abgeholt und am 11. Februar 2022 an das Obergericht als Absender zurückgeschickt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel, nachdem der Streitwert Fr. 10'000.00 übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. -3- Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO zehn Tage seit Zustellung des Entscheids (vgl. auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids). 2. 2.1. Die Zustellung des Entscheids an die Beklagte erfolgte am 26. Okto- ber 2021 (act. 16), womit die Berufungsfrist gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO am Folgetag, dem 27. Oktober 2021 zu laufen begann und am 5. Novem- ber 2021 endete. Wird eine Eingabe wie vorliegend über die Schweizeri- sche Post eingereicht, muss sie gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO der Post spä- testens am letzten Tag der Frist übergeben werden. Die Beweislast für die rechtzeitige Postaufgabe trägt die Partei, welche die Eingabe vornimmt. Vorliegend trägt das Couvert, mit welcher die Berufung eingereicht worden ist, einen Poststempel des Briefzentrums Härkingen vom 8. Novem- ber 2021. Im Weiteren findet sich darauf eine Klebeetikette mit der Sen- dungsnummer "[…]". Der Sendungsverlauf, welcher zu dieser Sendungs- nummer auf der Website der Schweizerischen Post abgerufen werden kann, gibt als erstes Datum die Sortierung der Sendung für die Zustellung im Briefzentrum Härkingen am 8. November 2021 um 22.43 Uhr an. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 setzte der Instruktionsrichter des Oberge- richts der Beklagten daher eine Frist von fünf Tagen an zur Einreichung von Belegen, dass sie die Sendung mit der Berufung fristgerecht der Schwei- zerischen Post übergeben hat. 2.2. Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Post- fach gelegt, gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der siebentägigen Abholfrist, so gilt die Sendung als am letzten Tag der Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hat rechnen müssen (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Ist ein Gerichtsverfahren hängig, kann von der betroffenen Person verlangt werden, dass sie ihre Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Abwesenheiten mitteilt oder während diesen einen zur Entgegen- nahme allfälliger gerichtlicher Sendungen ermächtigten Stellvertreter er- nennt. Unterlässt sie dies, tritt bei Nichtabholung der Sendung die Zustel- lungsfiktion ein und erübrigt sich ein zweiter Zustellungsversuch (GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordung, 3. Aufl. 2017, N. 18a zu Art. 138 ZPO). 2.3. Aufgrund der Einreichung der Berufung hatte die Beklagte bzw. deren Ver- treter die Post regelmässig zu kontrollieren und allenfalls längere Abwe- senheiten mitzuteilen oder während diesen einen zur Entgegennahme all- fälliger gerichtlicher Sendungen ermächtigten Stellvertreter zu ernennen. Infolge ihres Unterlassens gilt die obergerichtliche Verfügung vom 1. Feb- ruar 2022 mit Ablauf der Abholfrist als zugestellt. -4- Nachdem innert fünf Tagen seit Ablauf der Abholfrist keine Belege einge- reicht wurden, welche eine Übergabe der Sendung mit der Berufung an die Post vor dem 8. November 2021 bescheinigen, ist von einem Versand der Berufung am 8. November 2021 auszugehen. Die Berufung wurde somit nicht fristgerecht eingereicht. Folglich ist auf die Berufung nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 350.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 und 13 Abs. 1 VKD) und werden in dieser Höhe mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Da der Kläger sich im Berufungs- verfahren nicht hat vernehmen lassen und ihm damit kein Aufwand erwach- sen ist, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 350.00 wird der Beklagten auf- erlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, -5- inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 17'189.37. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 28. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker