2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird dem Beklagten zu 70% (Fr. 2'800.00) und der Klägerin zu 30% (Fr. 1'200.00) auferlegt, und mit dem von den Parteien in der Höhe von je Fr. 1'000.00 geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet, sodass die Klägerin Fr. 200.00 und der Beklagte Fr. 1'800.00 an die Gerichtskasse zu bezahlen haben (Art. 111 ZPO). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 40% ihrer richterlich auf Fr. 2'619.80 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 1'047.90, zu bezahlen. - 36 - Zustellung an: […]