1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Klägerin und des Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern. 3./3.1. und 4 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 4. August 2021 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 3. 3.1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Kinder C. und D. folgende Unterhaltsbeiträge (ohne Kinderzulagen) zu bezahlen: 1. Mai 2021 bis 31. März 2023:  C.: CHF 740.00  D.: CHF 670.00 Ab 1. April 2023:  C.: CHF 740.00  D.: CHF 740.00