Diese werden ausgehend von einer leicht überdurchschnittlichen Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), Abzügen von 20% (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25% (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren), Zuschlägen von insgesamt 25% für eine zusätzliche Rechtsschrift sowie die Eingabe vom 19. Januar 2022 (§ 6 Abs. 3 AnwT), Barauslagen von pauschal Fr. 70.00 und der Mehrwertsteuer (7.7%) auf gerundet Fr. 2'619.80 festgesetzt. - 35 - Das Obergericht erkennt: