6. Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens – der Beklagte unterliegt mit seiner Berufung überwiegend, die Klägerin obsiegt mit ihrer Berufung teilweise - ist die obergerichtliche Spruchgebühr, welche auf Fr. 4'000.00 festzusetzen ist (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD), dem Beklagten zu 70% und der Klägerin zu 30% aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin 40% der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer leicht überdurchschnittlichen Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit.