5.3. Die Klägerin erhält in der ersten Phase einen Unterhaltsbeitrag für sich persönlich von Fr. 315.00 (Erw. 4.2.1.2.3. vorstehend). Mit ihrem Einkommen von Fr. 3'605.60 kann sie gerade ihr familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'604.85 decken, in welchem jedoch bei der Frage der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigende VVG-Prämien von insgesamt Fr. 41.40 enthalten sind (vgl. Versicherungspolice, Klagebeilage 6). Der Zuschlag von 25% auf den Grundbetrag beläuft sich auf Fr. 300.00, die Klägerin verfügt somit über einen Überschuss von rund Fr.