Der Beklagte macht in der Berufung (S. 20 f.) geltend, die Klägerin verfüge über einen Überschuss von rund Fr. 1'300.00 pro Monat und sei nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes. Selbst wenn von der von der Vorinstanz errechneten Einkommens- und Auslagensituation ausgegangen werde, würde die Klägerin noch über einen Überschuss verfügen und erhalte darüber hinaus noch einen persönlichen Unterhaltsbeitrag. Es bestehe keine Bedürftigkeit und kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. 5.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Prozesskostenvorschusspflicht eines Ehegatten zutreffend dargestellt, darauf kann verwiesen - 34 -