Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe im Scheidungsverfahren eine güterrechtliche Forderung von Fr. 80'000.00 geltend gemacht und damit eine Anwartschaft behauptet, sei in diesem Zusammenhang unbehelflich. Der Beklagte habe sich zur eigenen Leistungsfähigkeit nicht vernehmen lassen, die Höhe des beantragten Prozesskostenvorschusses habe er zudem nicht bestritten und die das Gerichtspräsidium erachte die Höhe als angemessen. Der Beklagte macht in der Berufung (S. 20 f.) geltend, die Klägerin verfüge über einen Überschuss von rund Fr. 1'300.00 pro Monat und sei nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes.