5. 5.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss für das Präliminarverfahren in der Höhe von Fr. 4'000.00 und für das hängige Scheidungsverfahren von Fr. 10'000.00 zu bezahlen. Sie erwog (Erw. 9.4. des angefochtenen Entscheids), die Prozessarmut der Klägerin sei erstellt. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe im Scheidungsverfahren eine güterrechtliche Forderung von Fr. 80'000.00 geltend gemacht und damit eine Anwartschaft behauptet, sei in diesem Zusammenhang unbehelflich.