4.2.1.3.2. Der Beklagte erzielt ein Einkommen von Fr. 5'366.10. Werden davon sein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'208.55, die Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'480.00 sowie sein nicht durch Kinderzulagen gedeckter, ihm anfallender Unterhaltsbedarf der Kinder von Fr. 259.90 abgezogen, verbleiben ihm Fr. 417.65. Die Klägerin erzielt ein Einkommen von Fr. 4'597.40, ihr familienrechtliches Existenzminimum beläuft sich auf Fr. 3'604.35 und der ihr anfallende Unterhaltsbedarf der Kinder beträgt Fr. 435.65. Der Klägerin verbleiben somit Fr. 557.40. Es besteht daher keine Grundlage dafür, dass der Beklagte der Klägerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hat.