(Leistungsfähigkeit) errechneten zu tragenden Anteil am nicht durch Kinderzulage gedeckten Kinderunterhalt um Fr. 1'482.65 (Fr. 1'742.55 ./. Fr. 259.90). Der bei der Klägerin anfallende Bedarf überschreitet den errechneten von ihr zu tragenden Unterhaltsanteil demgegenüber um rund Fr. 1'482.65 (Fr. 435.65 ./. Fr. 1'918.30). Vorliegend erscheint es daher angemessen, die vom Beklagten an die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge für C. und D. auf je Fr. 740.00 festzusetzen. Die Kinderzulagen verbleiben vollumfänglich beim Beklagten zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Kinder.