Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt unverändert Fr. 2'157.55 (Einkommen Fr. 5'366.10 ./. familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'208.55), diejenige der Klägerin neu Fr. 993.05 (Einkommen Fr. 4'597.40 ./. familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'604.35). Die Leistungsfähigkeit der Klägerin beträgt somit rund 30% und diejenige des Beklagten rund 70%. Es erscheint mit Rücksicht auf die Betreuungsanteile gerechtfertigt, dem Beklagten 80% und der Klägerin 20% vom Unterhaltsbedarf der Kinder aufzuerlegen, d.h. dem Beklagten Fr. 1'742.55 ([Fr. 1'024.20 + Fr. 1'154.000] x 0.8) und der Klägerin Fr. 435.65 ([Fr. 1'024.20 + Fr. 1'154.00] x 0.2).