Der Beklagte erzielt ein Einkommen von Fr. 5'366.10. Werden davon sein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'208.55, die Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'410.00 sowie sein nicht durch Kinderzulagen gedeckter, ihm anfallender Unterhaltsbedarf der Kinder von Fr. 112.45 abgezogen, verbleiben ihm Fr. 635.10. Die Klägerin erzielt ein Einkommen von Fr. 3'605.60, ihr familienrechtliches Existenzminimum beläuft sich auf Fr. 3'604.35. Der ihr anfallende Unterhaltsbedarf der Kinder wird durch die Kinderunterhaltsbeiträge gedeckt. Der Beklagte hat der Klägerin somit ihren Anteil am Überschuss von Fr. 317.60 (Erw. 4.2.1.1. vorstehend) als persönlichen Unterhaltsbeitrag zu leisten.