4.2.1.2.3. Die Klägerin führte in der persönlichen Befragung aus (act. 45), sie arbeite seit 11 oder 12 Jahren an der E., seit 2009 an der jetzigen Stelle. Eine Sparquote hat der Beklagte weder behauptet noch belegt. Es ist daher davon auszugehen, dass das ganze Einkommen der Parteien diesen während des ehelichen Zusammenlebens für den Unterhalt der Familie zur Verfügung stand bzw. verbraucht wurde. Aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten stehen den Parteien im heutigen Zeitpunkt zudem weniger Mittel für den Unterhalt zur Verfügung als während des Zusammenlebens. Dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Klägerin habe Anspruch auf 33.33% des Überschusses (Erw.