4.2.1.2.2. Der nacheheliche (Verbrauchs-)Unterhalt und auch der persönliche Unterhalt eines Ehegatten im Rahmen eines Eheschutz- oder Präliminarverfahrens findet seine Begrenzung am zuletzt gemeinsam gelebten Standard (BGE 129 III 7 Erw. 3.1.1). Nimmt ein Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eine Erwerbstätigkeit auf und führt dies zu einer erheblichen Steigerung des Überschusses, kann dieser - 31 -