Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 19), die Klägerin könne mit ihrem Einkommen den zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard, welcher dem Existenzminimum entsprochen habe, problemlos decken, ein persönlicher Unterhaltsbeitrag sei daher nicht geschuldet. Die Klägerin beantragt in ihrer Berufung (S. 9 f.) demgegenüber, jede Partei habe Anspruch auf einen Überschussanteil von Fr. 436.00, der effektive Überschussanteil belaufe sich aber nur auf Fr. 32.20, weshalb ihr der Beklagten einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 403.80 zu bezahlen habe.