4.2.1.2. 4.2.1.2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 270.00 zu bezahlen. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 19), die Klägerin könne mit ihrem Einkommen den zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard, welcher dem Existenzminimum entsprochen habe, problemlos decken, ein persönlicher Unterhaltsbeitrag sei daher nicht geschuldet.