Vorliegend erscheint es daher angemessen, die vom Beklagten an die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge für C. und D. auf Fr. 740.00 bzw. Fr. 670.00 festzusetzen. Die Kinderzulagen verbleiben vollumfänglich beim Beklagten zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Kinder.